Unterhalt
Der Unterhalt richtet sich einerseits an gemeinsame Kinder und an den ehemaligen Partner.
Soll an den ehemaligen Ehepartner Unterhalt gezahlt werden, ist die Bedürftigkeit des Partners die Voraussetzung.
Auf der anderen Seite muss der zahlende Partner in der Lage sein, diese Leistung zu erbringen. Unterhaltszahlungen an den Ehepartner dürfen nicht seine Existenz bedrohen.
Um diesen Unterhalt geltend zu machen, ist ein sehr schnelles Handeln erforderlich, da die Unterhaltszahlung erst dann wirksam ist, wenn die Gegenseite zur Zahlung aufgefordert worden ist.
Der Kindesunterhalt richtet sich an gemeinsame Kinder und wird von beiden Elternteilen erbracht.
Der Barunterhalt wird von der Partei erbracht, bei dem die Kinder nicht wohnen und dauerhaft betreut werden. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, erfüllt diese Verpflichtung zum Unterhalt durch die Erziehung, Betreuung und die Pflege der Kinder.
Bei volljährigen Kindern schulden beide Elternteile anteilig den Kindesunterhalt. Die Höhe des Kindesunterhaltes ist abhängig von dem Einkommen des Elternteiles, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt. Kommt dieser Elternteil seiner Verpflichtung nicht nach oder kann die Unterhaltszahlungen nicht aufbringen, wird vom Jugendamt der Unterhaltsvorschuss gewährt. Auch hier ist ein unmittelbares Handeln erforderlich, da der Unterhaltsvorschuss maximal einen Monat rückwirkend gewährt werden kann.